Dass das Baudepartement St.Gallen in seinem Entscheid die Problematik der zeitlich starren Frist behandelt und auch kritisiert trifft zwar zu. Allerdings kann man aufgrund dessen nicht sogleich darauf schliessen, dass diese Kritik auch die Meinung der allgemeinen Rechtsprechung widerspiegelt, zumal dieser Entscheid vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurde (Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen, B 2008/143,149 vom 14. Mai 2009). 4a) Des Weiteren macht die Rekurrentin geltend, dass die Bestimmung des Niveaupunktes nicht eine rein messtechnische Frage sei.