Es findet also diesbezüglich eine Rechtssetzungsdelegation statt, welcher der Bauverordnung eine gesetzesvertretende Funktion verleiht und dem Regierungsrat einen gewissen Spielraum gewährt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010, N 404 ff.). Ein Verstoss gegen übergeordnetes (kantonales) Recht liegt somit nicht vor. Dass das Baudepartement St.Gallen in seinem Entscheid die Problematik der zeitlich starren Frist behandelt und auch kritisiert trifft zwar zu.