dere gesetzliche Grundlagen stützt. Art. 16 Abs. 1 BauG statuiert, dass der Regierungsrat Begriffsdefinitionen und einheitliche Messweisen auf dem Verordnungsweg festlegt. Folglich werden sämtliche in Art. 16 BauG aufgeführten Begriffe, unter anderem auch derjenige der Gebäudehöhe und des gewachsenen Terrains, in der kantonalen Bauverordnung definiert und nicht im Baugesetz geregelt. Es findet also diesbezüglich eine Rechtssetzungsdelegation statt, welcher der Bauverordnung eine gesetzesvertretende Funktion verleiht und dem Regierungsrat einen gewissen Spielraum gewährt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010, N 404 ff.).