Die dafür getätigte Aufschüttung bzw. Abgrabung liegt folglich noch länger zurück, was den Schluss zulässt, dass diese Veränderung des natürlichen Verlaufs des Bodens mit dem gewachsenen Terrain gleichzusetzen ist. Aus der von der Rekurrentin dem Departement Bau und Umwelt eingereichten Fotografie des ehemaligen Restaurants K. lässt sich zumindest nichts Gegenteiliges feststellen. Der Niveaupunkt wurde somit richtig ermittelt. b) Eine Nichtanwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 BauV wegen Verstosses gegen übergeordnetes (kantonales) Recht ist nicht gegeben.