Damit soll vermieden werden, dass durch Terraingestaltungen und -aufschüttungen, die in zeitlicher Hinsicht erst vor relativ kurzer Zeit vorgenommen wurden, immer höhere Bauten errichtet werden könnten (Nichtpublizierter Entscheid des Departements Bau und Umwelt vom 29. April 2008). Im vorliegenden Fall wurde das Gelände auf der südwestlichen Seite, welches an die Parzelle Nr. X grenzt, zumindest teilweise aufgeschüttet bzw. abgegraben. Wann diese Terrainveränderung allerdings vorgenommen wurde, lässt sich offensichtlich nicht mehr eruieren.