Aus den Erwägungen: 3a) Als Niveaupunkt gilt der auf das gewachsene Terrain projizierte Schwerpunkt des kleinsten die Gebäudegrundfläche ohne Anbauten umfassenden Rechtecks (Art. 5 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV; bGS 721.11]). Das gewachsene Terrain entspricht dem natürlichen Verlauf des Bodens. (Künstliche) Veränderungen des Bodens sind für die Bestimmung des gewachsenen Terrains nur unbeachtlich, wenn sie über 20 Jahre zurückliegen (Art. 14 Abs. 1 BauV). Dies bedeutet, dass Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens, die vor mehr als 20 Jahren vorgenommen wurden, mit dem gewachsenen Terrain gleichzusetzen sind.