118 Abs. 1 lit. c BauG durch die Abweichung von den Bauvorschriften eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anforderungen des Verkehrs, der Hygiene, der Feuersicherheit, der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung bedeutend bessere Überbauung erzielt werden könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Somit erübrigt sich denn auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 118 Abs. 2 BauG, welche die Bejahung von Art. 118 Abs. 1 BauG voraussetzen würde. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass in Bezug auf die Geschossigkeit die Voraussetzungen gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b BauG für eine Ausnahmebewilligung nicht gegeben sind.