37 Abs. 5 BauG anzupassen, zumal dieser bereits über 20 Jahre alt ist. Aufgrund der gemachten Ausführungen genügt darum die angeblich besondere Topografie nicht als Grund, um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 118 Abs. 1 lit. b BauG für die Überschreitung der Geschosszahl bzw. der Höhenkote des Erdgeschosses zu rechtfertigen. Insbesondere ist für das Departement Bau und Umwelt nicht ersichtlich, inwiefern die Einhaltung der Geschossigkeit im vorliegenden Fall eine besondere Härte für die Erstellung eines Einfamilienhauses darstellt. Inwiefern i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit.