Ein Bauherr ist nicht bereits in unzumutbarer Weise benachteiligt, bloss weil sein Bauland an einem abfallenden Hang liegt. Solche allgemeinen Gründe für eine Ausnahmebewilligung lassen sich praktisch immer anführen, genügen aber nicht für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung. Aus Sicht des Departements Bau und Umwelt ist die Einhaltung der Geschossigkeit durch die Realisierung eines unterirdischen Baus und auch die Einhaltung der Höhenkote des Fussbodens des Erdgeschosses ohne weiteres möglich und zumutbar. Andernfalls läge es an der Gemeinde, den Quartierplan i.S.v. Art. 37 Abs. 5 BauG anzupassen, zumal dieser bereits über 20 Jahre alt ist.