Mangels strikter Einhaltung der Gestaltungsplanvorgaben wären die Baugesuchsteller in Bezug auf diese Nachbarbauten benachteiligt, womit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Abweichung von den Baubereichen des Gestaltungsplans und auch vom reglementarischen Grenzabstand als vertretbar erscheint. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass eine in der Bauzone an Hanglage gelegene Parzelle grundsätzlich unter Einhaltung der Geschossvorschriften bebaut werden kann. Ein Bauherr ist nicht bereits in unzumutbarer Weise benachteiligt, bloss weil sein Bauland an einem abfallenden Hang liegt.