Wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte, wurde auch bei anderen Gebäuden des Gestaltungsplangebiets der Baubereich für Hauptbauten nicht eingehalten bzw. befindet sich auch bei anderen Wohnhäusern des Gebiets der Garagentrakt an der Hauptfassade anstatt im Baubereich Nebengebäude. Mangels strikter Einhaltung der Gestaltungsplanvorgaben wären die Baugesuchsteller in Bezug auf diese Nachbarbauten benachteiligt, womit die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Abweichung von den Baubereichen des Gestaltungsplans und auch vom reglementarischen Grenzabstand als vertretbar erscheint.