118 Abs. 1 lit. b BauG können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden Vorschriften die Bauherrschaft in unzumutbarer Weise benachteiligen würde und öffentliche Interessen der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen. c) Die zu bebauende Parzelle Nr. X befindet sich an einem Hang. Dabei ist es nachvollziehbar, dass aufgrund dieser Hanglage eine Überbauung der genannten Parzelle möglicherweise erschwert ist. Es trifft wohl auch zu, dass durch die geplante Anordnung des Hauptgebäudes und des Garagentraktes gemäss Baugesuch eine bessere Besonnung und damit eine bessere Wohn-