Diese besonderen Verhältnisse müssen die Abweichung von der Norm rechtfertigen. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2012, S. 1128, Ziff. 20.2.3.1). Damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, muss eine der Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 1 lit. a–c BauG erfüllt sein. Art. 118 Abs. 1 lit. a BauG kann von vornherein ausgeschlossen werden, so dass vorliegend eine Ausnahmebewilligung nach Art. 118 Abs. 1 lit. b oder c BauG zu prüfen ist. b) Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit.