Die Gewährung einer Ausnahmebewilligung setzt eine Ausnahmesituation voraus und kann nicht zur Regel werden. Allein subjektive, in der Person des Baugesuchstellers liegende Gründe genügen jedoch nicht (Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 736 f.). Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist das Vorliegen besonderer Verhältnisse primäre Voraussetzung. Diese besonderen Verhältnisse müssen die Abweichung von der Norm rechtfertigen.