Damit wäre auch für das zusätzliche Untergeschoss die Erteilung einer Ausnahmebewilligung notwendig. e) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Bauvorhaben in Bezug auf den Baubereich, den Grenzabstand, die Höhenkote sowie die Geschossigkeit von den Vorschriften des Gestaltungsplans und den Bauvorschriften abweicht. Damit gilt es im Folgenden zu prüfen, ob für diese Abweichungen zu Recht eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde. 4a) Es gilt voranzustellen, dass Ausnahmebewilligungen grundsätzlich der Vermeidung von Härten dienen und den Baubehörden ermöglichen sollen, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGE 107 Ia 214, S. 216).