Zivilschutzraum nicht als unterirdische Anlage sondern als Untergeschoss zu qualifizieren, wobei es keine Rolle spielt, dass der Schutzraum Gegenstand eines separaten Baugesuchs bildet, zumal dieser konstruktiv klar als unterstes Geschoss des Gebäudes in Erscheinung tritt. Da gemäss Art. 4 Abs. 1 SBV nur ein Untergeschoss erlaubt ist, weist das geplante Gebäude ein Untergeschoss zu viel auf. Damit wäre auch für das zusätzliche Untergeschoss die Erteilung einer Ausnahmebewilligung notwendig.