4 BauV als Vollgeschoss zu qualifizieren wäre. Weil nach Art. 4 Abs. 1 SBV jedoch ausdrücklich ein Untergeschoss mit maximal 3 m Geschosshöhe als zulässig erklärt wird, ist für diese durch den Gestaltungsplan gewährte Abweichung keine Ausnahmebewilligung erforderlich. Allerdings hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass das unterste Geschoss, die Zivilschutzanlage, auf der Nordseite nicht gänzlich unter den gewachsenen Boden zu liegen kommt (vgl. Schnitt AA). Damit ist der 5 A. Verwaltungsentscheide 1508