4 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) gilt ein Stockwerk als Untergeschoss, dessen fertige Deckenoberkante nicht mehr als 1.30 m über dem Niveaupunkt liegt. Als unterirdische Bauten gelten unbewohnte und keinem regelmässigen Aufenthalt von Personen dienende Bauten und Teile davon, die sowohl unter dem gewachsenen als auch mindestens dreiseitig unter dem gestalteten Terrain liegen (Art. 14 Abs. 1 BauV). Aus den Baugesuchsakten geht hervor, dass die fertige Deckenoberkante des als Untergeschoss bezeichneten Geschosses ca. 2.70 m über dem Niveaupunkt liegt, womit dieses gemäss Art. 4 BauV als Vollgeschoss zu qualifizieren wäre.