Die Höhenlage der Unter- und Erdgeschosse geht aus dem Richtprojekt Höhenlage der Bauten vom November 1990 hervor (Art. 4 Abs. 2 SBV). Nach diesem Richtprojekt muss der Boden des Erdgeschosses auf einer Höhe von 800.20 m liegen. Gemäss Baugesuchsplänen befindet sich die Höhenkote Fussboden Erdgeschoss auf einer Höhe von 800.80 m, d.h. 60 cm höher als das massgebliche Richtprojekt. Auch für diese Differenz wurde von der Vorinstanz eine Ausnahmebewilligung erteilt. d) Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) gilt ein Stockwerk als Untergeschoss, dessen fertige Deckenoberkante nicht mehr als 1.30 m über dem Niveaupunkt liegt.