Es ist ebenfalls unbestritten, dass der nordseitige kleine Grenzabstand des Bauvorhabens lediglich 2 m beträgt, womit der reglementarische Abstand von 4 m um 2 m unterschritten wird. Für den unterschrittenen Grenzabstand wurde von der Vorinstanz ebenfalls eine Ausnahmebewilligung gewährt. c) Gemäss Art. 4 Abs.1 SBV sind in allen Baubereichen für Hauptbauten 2 Vollgeschosse, 1 Dachgeschoss und 1 Untergeschoss mit maximal 3 m Geschosshöhe zulässig (Art. 4 Abs. 1 SBV). Die Höhenlage der Unter- und Erdgeschosse geht aus dem Richtprojekt Höhenlage der Bauten vom November 1990 hervor (Art. 4 Abs. 2 SBV).