4 A. Verwaltungsentscheide 1508 schlossenen Siedlungsbild beitragen. Gemäss Art. 3 SBV bezeichnen die im Plan, Massstab 1:500, dargestellten Baubereiche jene Flächen, in denen Gebäude erstellt werden können. Die Baubereiche werden unterschieden in solche für Hauptbauten und Nebenbauten. Aus den Baugesuchsunterlagen geht hervor, dass das Bauvorhaben in Richtung Westen mit dem Hauptgebäude in den westlichen Baubereich Nebenbauten zu liegen kommt. Im Weiteren wird die Garage nicht in den östlichen Baubereich Nebengebäude gesetzt, sondern südlich an die Hauptfassade.