A. Verwaltungsentscheide 1508 was zur Folge hat, dass für die Beurteilung des betreffenden Baugesuchs die ausserrhodischen Behörden zuständig sind. Die Bestimmung des einzuhaltenden Waldabstandes liegt deshalb gemäss Art. 113 Abs. 2 BauG in der Kompetenz des ausserrhodischen Oberforstamtes und nicht, wie die Rekurrentin fälschlicherweise annimmt, in derjenigen der Ortsbürgergemeinde St.Gallen.