Diese Bestimmung deckt sich mit Art. 45 des aufgehobenen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (alt EG zum RPG). Nach Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) des Gestaltungsplans O. bezweckt der Gestaltungsplan eine nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen qualitativ ansprechende Wohnüberbauung des Gebietes O. Die Überbauung soll an die traditionelle Baukultur anknüpfen und gegen Norden einen neuen Siedlungsabschluss bilden. Gegen innen sollen neben Gestaltungsgrundsätzen für die Gebäude vor allem die Ausgestaltung des öffentlichen Strassenraumes und der angrenzenden privaten Vorgelände zu einem ge- 4