Aus den Erwägungen: 3a) Die Bauparzelle wird vom Gestaltungsplan O. überlagert, welcher am 14. Mai 1991 vom Regierungsrat genehmigt wurde. Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG bezweckt der Gestaltungsplan eine architektonisch besonders gute Gesamtüberbauung. Er bestimmt die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen bis ins projektmässige Detail; er kann insbesondere Anzahl, Art, Situation, äussere Abmessung und weitere Einzelheiten wie Fassadengestaltung, Freiraumgestaltung usw. der zu erstellenden Bauten und Anlagen festlegen (Art. 40 Abs. 3 BauG). Diese Bestimmung deckt sich mit Art.