Das Oberforstamt hat sich somit zu Recht für die Beurteilung des Baugesuches der Rekurrentin als zuständig erklärt. Departement Bau und Umwelt, 05.03.2012 1508 Baubewilligungsverfahren. Abweichungen von einem Gestaltungsplan. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bedarf es besonderer Voraussetzungen. Eine unzumutbare Benachteiligung des Bauherrn liegt nicht schon dann vor, wenn sein Bauland an einem abfallenden Hang liegt.