Ästhetische Aspekte sind zwar generell zu berücksichtigen, treten in diesem Fall jedoch in den Hintergrund. e) Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs ferner damit, dass das Oberforstamt von Appenzell Ausserrhoden von dem Baugesuch nicht tangiert sei, da das Projekt an der Kantonsgrenze zu St.Gallen liege und sich der angrenzende Wald, welcher im Eigentum der Ortsbürgergemeinde St.Gallen stehe, auf St.Galler Kantonsgebiet befinde. Aufgrund dieser Tatsache habe die Rekurrentin das Gespräch mit der Ortsbürgergemeinde St.Gallen gesucht und mit dieser und dem zuständigen Revierförster eine Einigung bezüglich des Näherbaurechts und der Waldpflege gefunden.