2 A. Verwaltungsentscheide 1507 der Vögel würde aufgrund der permanenten Feuchtigkeit, des Schattenwurfs und des Laubfalls negativ beeinflusst und es besteht die Gefahr, dass die Volieren durch das mögliche Abbrechen dürrer Äste beschädigt würden. Um dies zu verhindern, ist ein gewisser Mindestabstand zwingend notwendig. Dieser Meinung ist im Übrigen auch das Kantonsforstamt St.Gallen, welches in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2012 mitteilt, dass es die örtlichen Verhältnisse als ungünstig beurteile und, würden die Volieren im Kanton St.Gallen liegen, diese einen Abstand von 15 m zur Stockgrenze einzuhalten hätten.