113 Abs. 2 BauG). Anlässlich einer Begehung mit einer Vertreterin des Oberforstamtes vom 21. Dezember 2010 wurde festgehalten, dass die Waldgrenze, welche korrekt in den Projektplan übernommen wurde, zwei Meter von den Stammachsen der Volieren entfernt Richtung Osten liegt. Des Weiteren hielt das Oberforstamt fest, dass die Volieren einen Mindestabstand von 8 m zur festgestellten Waldgrenze (also 10 m zu den Stammachsen) einhalten müssen. Der dem Planungsamt vorgelegte Projektplan zeigte auf, dass die geplanten Volieren einen Waldabstand von zwei Metern, der überdeckte Weg für das Pflegepersonal einen Abstand von weniger als einem Meter aufweisen.