Aus den Erwägungen: 4a) Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs unter anderem damit, dass das Astwerk der Bäume für die Volieren einen natürlichen Schutz gegen das Wetter bilden würde. b) Gemäss Art. 113 Abs. 1 BauG haben Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern einen Abstand von 20 m einzuhalten. Wo es die Interessen des Waldes zulassen, kann mit Zustimmung des Oberforstamtes ein geringerer Waldabstand für unbewohnbare Bauten und Anlagen sowie für Strassen, Wege und unterirdische Anlagen bewilligt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Waldabstand für bewohnbare Bauten bis auf 12 m reduziert werden (Art. 113 Abs. 2 BauG).