Dies erscheint für Rechtsmittelverfahren, in welchen die Privatklägerschaft vollumfänglich unterliegt, nicht sachgerecht, so dass gestützt auf die voraufgeführte Lehrmeinung analog Art. 428 Abs. 1 StPO die Entschädigung nach Obsiegen oder Unterliegen der Parteien auszurichten ist. Das hat zur Folge, dass die unterliegende Beschwerdeführerin und Privatklägerin den Beschwerdegegner und Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen hat. OGer, 25.11.2011