son gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. In casu käme jedoch gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO einzig eine von der Privatklägerin geschuldete Entschädigung für das Obsiegen des Beschuldigten hinsichtlich des Tatbestands des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) in Frage, da es sich hierbei um ein Antragsdelikt handelt. Dies erscheint für Rechtsmittelverfahren, in welchen die Privatklägerschaft vollumfänglich unterliegt, nicht sachgerecht, so dass gestützt auf die voraufgeführte Lehrmeinung analog Art.