Aus den Erwägungen: Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429–434 StPO richten. Dazu ist festzuhalten, dass den Art. 429–434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch – wie bei der Kostenauflage – auch hier gelten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, S. 281 f.). Zwar sieht Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO unter gewissen Voraussetzungen vor, dass die obsiegende beschuldigte Per-