Einstellung Strafverfahren. Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerin. Art. 432 Abs. 2 StPO erscheint für Rechtsmittelverfahren, in welchen die Privatklägerschaft vollumfänglich unterliegt, nicht sachgerecht, so dass analog Art. 428 Abs. 1 StPO anzuwenden ist.