Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) um ein Antragsdelikt handelt. In der Folge nahm Rechtsanwalt M. als Rechtsvertreter von X. an den meisten Einvernahmen teil. Aufgrund dieser Sachlage ist klar, dass X. im fraglichen Strafverfahren als Privatklägerin und damit als Partei zu betrachten ist. Somit ist sie zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung in Sachen Staat gegen Y. legitimiert. OGer, 25.11.2011 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen. 3579