B. Gerichtsentscheide 3579 Art. 118 Abs. 1 StPO vorliegt. Für die ausdrückliche Willenserklärung reicht es nicht aus, dass der Geschädigte, z. B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Partei- rechte beanspruchen will. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in aller Regel selbstverständlich (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung: Jugendstrafprozessordung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118). In der Strafanzeige vom 26. Januar 2009 wurde unter anderem eine unbezifferte Schadenersatzforderung (Ziff. 4) gestellt. Des Weiteren hielt Rechtsanwalt M. in Ziff. 1 seiner Anträge fest, dass allenfalls notwendige Strafanträge hiermit gestellt wären. Dazu ist indessen zu bemerken, dass es sich einzig beim Tat- bestand des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) um ein Antragsdelikt handelt. In der Folge nahm Rechtsanwalt M. als Rechtsvertreter von X. an den meisten Einvernahmen teil. Aufgrund dieser Sachlage ist klar, dass X. im fraglichen Strafverfahren als Privatklägerin und damit als Partei zu betrachten ist. Somit ist sie zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung in Sachen Staat gegen Y. legitimiert. OGer, 25.11.2011 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen. 3579 Einstellung Strafverfahren. Entschädigungspflicht der unterliegenden Privatklägerin. Art. 432 Abs. 2 StPO erscheint für Rechtsmittelverfahren, in welchen die Privatklägerschaft vollumfänglich unterliegt, nicht sachgerecht, so dass analog Art. 428 Abs. 1 StPO anzuwenden ist. Aus den Erwägungen: Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429–434 StPO rich- ten. Dazu ist festzuhalten, dass den Art. 429–434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch – wie bei der Kostenauflage – auch hier gelten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zü- rich/St.Gallen 2011, S. 281 f.). Zwar sieht Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO unter gewissen Voraussetzungen vor, dass die obsiegende beschuldigte Per- 89 B. Gerichtsentscheide 3579 son gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung hat. In casu käme jedoch gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO einzig eine von der Privatklägerin geschuldete Entschädigung für das Obsiegen des Beschuldigten hinsichtlich des Tatbestands des unlauteren Wettbewerbs ge- mäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) in Frage, da es sich hierbei um ein Antragsdelikt handelt. Dies erscheint für Rechtsmittelverfahren, in welchen die Privatkläger- schaft vollumfänglich unterliegt, nicht sachgerecht, so dass gestützt auf die voraufgeführte Lehrmeinung analog Art. 428 Abs. 1 StPO die Entschädigung nach Obsiegen oder Unterliegen der Parteien auszurichten ist. Das hat zur Folge, dass die unterliegende Beschwerdeführerin und Privatklägerin den Be- schwerdegegner und Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen hat. OGer, 25.11.2011 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen. 90