Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in aller Regel selbstverständlich (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung: Jugendstrafprozessordung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118). In der Strafanzeige vom 26. Januar 2009 wurde unter anderem eine unbezifferte Schadenersatzforderung (Ziff. 4) gestellt. Des Weiteren hielt Rechtsanwalt M. in Ziff. 1 seiner Anträge fest, dass allenfalls notwendige Strafanträge hiermit gestellt wären. Dazu ist indessen zu bemerken, dass es sich einzig beim Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit.