Art. 118 Abs. 1 StPO vorliegt. Für die ausdrückliche Willenserklärung reicht es nicht aus, dass der Geschädigte, z. B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in aller Regel selbstverständlich (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung: Jugendstrafprozessordung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118).