Die angefochtene Nichteintretensverfügung hat demnach keine rechtliche Grundlage und ist aufzuheben. Die Beschwerde ist also gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Einspracheverfahren […] weiterzuführen. OGer, 21.11.2011 3578 Beschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Die Legitimation der Geschädigten für die Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung hängt davon ab, ob sie Privatklägerin im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist (Art. 382, 118 Abs. 1–3 StPO).