Beschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Die Legitimation der Geschädigten für die Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung hängt davon ab, ob sie Privatklägerin im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist (Art. 382, 118 Abs. 1–3 StPO).