gung entsprechend dem früher geltenden, kantonalen Recht getroffen hat (Urteil BGer 1B_239/2011, E. 1.3). Nachdem nach jahrzehntelangen Bemühungen endlich eine einheitliche, gesamtschweizerische Lösung vorliegt, ist schliesslich nicht einzusehen, wieso entgegen der demokratisch legitimierten Lösung des Gesetzes wieder an die früheren, unterschiedlichen Vorgehensweisen der einzelnen Kantone angeknüpft werden sollte. Zusammenfassend überwiegen nach Meinung des Obergerichts also die Argumente für das Abstellen auf den Gesetzestext. Folglich ist für das Einspracheverfahren gegen die Strafverfügung vom 19. April 2010 nach Art.