Eine Auslegung, dass „sinngemäss“ in Art. 455 StPO für einzelne Kantone, bei denen der Fall unter dem kantonalen Recht nach der Einsprache nicht direkt an das Gericht, sondern in die Untersuchung zurück ging (wie zum Beispiel in Appenzell Ausserrhoden), nicht gelten soll, scheint deshalb etwas weit hergeholt. In diesem Zusammenhang kann auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts verwiesen werden, der in einem vergleichbaren Kontext auch auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt und nicht eine differenzierte Würdi- 87 B. Gerichtsentscheide 3578