354 N 1) kein eigentliches Rechtsmittel, sondern vielmehr ein Rechtsbehelf ist. Dass es sich bei der Einsprache nicht um ein eigentliches Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf handelt, kann nach Auffassung des Obergerichts allerdings keine Rolle spielen, da das Gesetz (Art. 455 StPO) ja explizit erklärt, für Einsprachen gelte Art. 453 StPO sinngemäss. Weiter behält Art. 448 Abs. 1 StPO nachfolgende, anders lautende Bestimmungen explizit vor. Eine Auslegung, dass „sinngemäss“ in Art.