wonach Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anders vorsehen. In dieses Stadium, in dem die Staatsanwaltschaft nach ihren ergänzenden Beweiserhebungen wiederum vor der Entscheidung über Einstellung, neuem Strafbefehl bzw. Anklage steht, wurde das Verfahren bei einer Einsprache nach dem bisherigen appenzell-aus- serrhodischen Recht (vgl. Art. 181 StPO AR) versetzt und dasselbe gilt nach der neuen schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO). Dazu kommt, dass die Einsprache sowohl nach dem bisherigen ap- penzell-ausserrhodischen Recht (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.