Dieses unterstand wiederum dem Erledigungsgrundsatz (Art. 152 StPO AR), und das Verhöramt musste nach allfälliger Ergänzung der Untersuchung eine Einstellungsverfügung, eine Überweisungsverfügung oder eine neue, berichtigte oder ergänzte Strafverfügung erlassen (Art. 181 Abs. 1 und 2 StPO AR). Ein sogenanntes Einspracheverfahren oder eine gerichtliche Bestätigung oder Aufhebung von Strafverfügungen gab es nicht (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., Art. 181 N 2). In sachlicher Hinsicht liegt im Kanton Appenzell A.Rh. also genau die von Schmid geschilderte Konstellation