Gemäss der appenzell-ausserrhodischen Strafprozessordnung beseitigte die Einsprache die Wirkungen der Strafverfügung und bewirkte die Weiterführung des ordentlichen Verfahrens (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1992, Art. 181 N 1). Dieses unterstand wiederum dem Erledigungsgrundsatz (Art. 152 StPO AR), und das Verhöramt musste nach allfälliger Ergänzung der Untersuchung eine Einstellungsverfügung, eine Überweisungsverfügung oder eine neue, berichtigte oder ergänzte Strafverfügung erlassen (Art. 181 Abs. 1 und 2 StPO AR).