Für Kantone, die bereits bisher eine Art. 355 StPO entsprechende Vorschrift des Inhalts kannten, dass nach der Einsprache der Fall nicht direkt ans Gericht geht, sondern sich vielmehr die Staatsanwaltschaft erneut mit dem Fall zu befassen hat, spricht sich Schmid (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2009, Art. 455 N 4) für eine andere Lösung aus: Liegt in solchen Kantonen bei Inkrafttreten der StPO eine Einsprache bei der Staatsanwaltschaft bzw. wird eine solche noch bei einem altrechtlichen Strafbefehl ergriffen, erscheint es als sachlich richtig, wenn die Staatsanwaltschaft solche Fälle in Anwendung von Art.