455 N 1), deckt sich mit dem Gesetzestext und erscheint auf den ersten Blick einleuchtend. Für Kantone, die bereits bisher eine Art. 355 StPO entsprechende Vorschrift des Inhalts kannten, dass nach der Einsprache der Fall nicht direkt ans Gericht geht, sondern sich vielmehr die Staatsanwaltschaft erneut mit dem Fall zu befassen hat, spricht sich Schmid (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2009, Art.