Die appenzell-ausserrhodische Strafprozessordnung kannte keine entsprechende Bestimmung. Weil der Staatsanwalt die Nichteintretensverfügung vom 27. September 2011 mit dem Versäumen der Einvernahme vom 11. August 2011 begründet, ist zunächst die Frage zu klären, ob auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die appenzell-ausserrhodische oder die schweizerische Strafprozessordnung anwendbar ist. 2. Mit dem Übergang vom alten zum neuen Recht befassen sich die Art. 448 ff. der StPO. Für Einsprachen gegen Strafbefehle findet nach Art. 455 StPO Art. 453 StPO sinngemäss Anwendung. Art. 453 StPO, der unter der Überschrift „Rechtsmittelverfahren“ steht, hat