bGS 321.1; nachfolgend StPO AR) habe keine Bestimmung gekannt, nach welcher das unentschuldigte Fernbleiben an einer Einvernahme als Rückzug der Beschwerde gegolten habe. Die angefochtene Nichteintretens-/Einstellungsverfügung habe deshalb keine rechtliche Grundlage und sei aufzuheben. Die Einsprache gelte nicht als zurückgezogen und der Staatsanwalt habe das Einspracheverfahren weiterzuführen. […] Aus den Erwägungen: 1. Die schweizerische Strafprozessordnung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Nach Art. 355 Abs. 2 StPO gilt eine Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern bleibt.