Schliesslich wurden die Kosten der Verfügung in Höhe von Fr. 100.00 P. auferlegt. Der Begründung der Nichteintretensverfügung kann entnommen werden, dass nach Art. 355 Abs. 2 StPO die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern bleibe. […] Gegen die Nichteintretensverfügung vom 27. September 2011 liess P. Beschwerde beim Obergericht erheben. Dabei liess er im Wesentlichen geltend machen, der Staatsanwalt berufe sich auf Art. 355 Abs. 2 StPO. Leider sei diese im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Art. 455 StPO verweise für Einsprachen gegen Strafbefehle auf Art.